Plant Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin mehrere Kündigungen während eines kurzen Zeitraums, gerät er bzw. sie schnell in den Bereich einer Massenentlassung. Diese muss er/sie der Agentur für Arbeit zuvor anzeigen (§ 17 Abs. 3 KSchG). Ein Fehler in diesem Zusammenhang führt meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Wer die Massenentlassung gar nicht erst anzeigt, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, muss ebenfalls mit der Unwirksamkeit von Kündigungen rechnen. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassung vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Das zeigen 2 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (1.4.2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).
