AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier war die Versetzung unwirksam

Sind in Ihrem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie als Betriebsrat einer Versetzung nach § 99 BetrVG zustimmen. Sie dürfen Ihre Zustimmung nur unter den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Aber auch unabhängig von Ihren Beteiligungsrechten hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin bei einer Versetzung Voraussetzungen zu erfüllen. So ist die einseitige Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit nach § 106 Satz 1 GewO nur wirksam, wenn die neue Stelle der bisherigen gleichwertig ist. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (12.1.2026, Az. 4 SLa 454/25).

Friederike Becker-Lerchner

04.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber versetzt Abteilungsleiter

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Wirtschaftsingenieur, der seit Dezember 2002 als Abteilungsleiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, war von seinem Arbeitgeber versetzt worden. Bis Ende Juni 2024 war er Abteilungsleiter der Abteilung 2. Im Zuge einer Umstrukturierung wurde er Abteilungsleiter der Abteilung 1. Damit waren einige Änderungen verbunden. Während er bis zur Versetzung für 4 Teams verantwortlich war, hatte er als Leiter der Abteilung 1 nur noch 2 Teams mit zuletzt lediglich 18 Mitarbeitenden unter sich.

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