AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Fehler bei der Massenentlassung machen die Kündigung unwirksam

Plant Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin mehrere Kündigungen während eines kurzen Zeitraums, gerät er bzw. sie schnell in den Bereich einer Massenentlassung. Diese muss er/sie der Agentur für Arbeit zuvor anzeigen (§ 17 Abs. 3 KSchG). Ein Fehler in diesem Zusammenhang führt meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Wer die Massenentlassung gar nicht erst anzeigt, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, muss ebenfalls mit der Unwirksamkeit von Kündigungen rechnen. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassung vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Das zeigen 2 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (1.4.2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).

Friederike Becker-Lerchner

04.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Parteien streiten um die Wirksamkeit von Kündigungen

Der Fall: Das BAG musste sich in beiden Verfahren mit der Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen auseinandersetzen. Während in einem der beiden Verfahren (Az. 6 AZR 157/22) gar keine Massenentlassungsanzeige erstattet worden ist, erfolgte die Anzeige in dem anderen Verfahren (Az. 6 AZR 152/22) vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. In einem Verfahren (Az. 6 AZR 157/22) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) daraufhin die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im anderen Verfahren (Az. 6 AZR 152/22) hat das LAG die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

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