Neuer Einsatzort ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Erzieherin, wollte nach ihrer Elternzeit wieder an ihren alten Arbeitsplatz in die Kindertagesstätte (Kita), in der sie vor ihrer Elternzeit tätig war, zurückkehren. Der Arbeitgeber, eine Verwaltungsgemeinschaft, betreibt 5 Kindertageseinrichtungen in 5 verschiedenen Dörfern. In allen Einrichtungen bestehen die gleichen Öffnungszeiten, nämlich von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr.