AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Neuer Arbeitsort nach Elternzeit ist rechtmäßig

Wer aus der Elternzeit zurückkehrt, wünscht sich meist seinen bzw. ihren „alten“ Arbeitsplatz zurück. Das ist allerdings oft nicht einfach. Denn gerade, wenn Kolleginnen oder Kollegen länger in Elternzeit waren, ist der Arbeitsplatz dann häufig bereits besetzt. Je nach Vereinbarung oder Vertrag darf Ihr Arbeitgeber Betroffenen einen neuen Arbeitsort zuweisen. Als Betriebsrat müssen Sie einer entsprechenden Versetzung zudem unter Umständen nicht einmal zustimmen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (16.10.2025, Az. 6 Sa 22/24).

Friederike Becker-Lerchner

04.05.2026 · 3 Min Lesezeit

Neuer Einsatzort ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Erzieherin, wollte nach ihrer Elternzeit wieder an ihren alten Arbeitsplatz in die Kindertagesstätte (Kita), in der sie vor ihrer Elternzeit tätig war, zurückkehren. Der Arbeitgeber, eine Verwaltungsgemeinschaft, betreibt 5 Kindertageseinrichtungen in 5 verschiedenen Dörfern. In allen Einrichtungen bestehen die gleichen Öffnungszeiten, nämlich von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr.

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