Ihre Beteiligung als Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ihre Rechte erneut gestärkt und klargestellt, dass eine bloße Kenntnisnahme einer Kündigungsabsicht nicht ausreicht, um das Beteiligungsverfahren zu beenden (Urt. v. 29.1.2026, Az. 2 AZR 128/25).
Damit ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, muss es einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schwerbehinderung geben. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehinderung kennen. Ohne diese Kenntnis liegt in der Regel keine Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung vor.
Nach einer langen Krankheit freuen sich viele Beschäftigte auf die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz. Gleichzeitig begleiten sie oft Zweifel, Ängste und Unsicherheiten. Werde ich den Anforderungen noch gerecht? Wie reagieren Kolleginnen und Kollegen? Kann ich meine Aufgaben überhaupt wieder bewältigen? Diese Gedanken sind völlig normal.
Die Fristen im Arbeitsrecht mögen auf den ersten Blick wie ein unscheinbares Thema wirken, sie entfalten in der Praxis jedoch eine enorme Sprengkraft. Das gilt in besonderem Maße für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX in Kündigungsverfahren.
Die Kommunikation ist ein zentraler Baustein Ihrer Arbeit als Schwerbehindertenvertretung. Trotz allen guten Willens entstehen jedoch hin und wieder Missverständnisse. Das Modell der vier Seiten einer Nachricht von Friedemann Schulz von Thun hilft Ihnen, solche Kommunikationsschwierigkeiten zu verstehen und Ihre Beratung einfühlsam und zielgerichteter zu gestalten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat entschieden, dass ehrverletzende und bewusst unwahre Aussagen in einer internen E-Mail eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können (Urt. v. 10.11.2025, Az. 4 Sa 14/22).
Das Hessische Landesarbeitsgericht (HLAG) hat entschieden, dass der bloße Vortrag, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch per E-Mail nicht erhalten zu haben, keine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung vermuten lässt. Für Sie ist das Urteil wegen der Anforderungen an Indizien im digitalen Bewerbungsverfahren relevant (Urt. v. 6.11.2025, Az. 3 SLa 59/25).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine praxisrelevante Entscheidung zu Massenentlassungen getroffen und dabei die Anforderungen an das Anzeigeverfahren weiter präzisiert (Urt. v. 1.4.2026, Az. 6 AZR 157/22 u. a.).

