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Schwerbehindertenvertretung: „Kenntnis“ ist keine Zustimmung

Ihre Beteiligung als Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ihre Rechte erneut gestärkt und klargestellt, dass eine bloße Kenntnisnahme einer Kündigungsabsicht nicht ausreicht, um das Beteiligungsverfahren zu beenden (Urt. v. 29.1.2026, Az. 2 AZR 128/25).

Arno Schrader

21.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist diese BAG-Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie verdeutlicht, dass Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Beteiligung sorgfältig und vollständig durchführen müssen, auch in der Probe- und Wartezeit.

Ihre Beteiligung auch in der Probezeit

Der Fall: Der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall war als schwerbehinderter Mensch anerkannt und seit Oktober 2023 bei einer Stadtverwaltung im Innen- und Außendienst zur Durchführung von Verkehrskontrollen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor.

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