Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist diese BAG-Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie verdeutlicht, dass Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Beteiligung sorgfältig und vollständig durchführen müssen, auch in der Probe- und Wartezeit.
Ihre Beteiligung auch in der Probezeit
Der Fall: Der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall war als schwerbehinderter Mensch anerkannt und seit Oktober 2023 bei einer Stadtverwaltung im Innen- und Außendienst zur Durchführung von Verkehrskontrollen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor.