Es reicht allerdings auch ein sogenanntes „Kennenmüssen“ aus. Ein „Kennenmüssen“ liegt nur dann vor, wenn die Schwerbehinderung klar erkennbar ist, der Arbeitgeber sie also hätte erkennen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie im Anschreiben genannt wird oder gut sichtbar im Lebenslauf steht.
Ist der Hinweis nicht deutlich erkennbar oder fehlt er, liegt kein „Kennenmüssen“ vor (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2026, Az. 4 Sa 71/25). Das gilt auch bei Bewerbungen über ein Online-Portal. Diese werden genauso behandelt wie Bewerbungen in Papierform.