Recht

Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung in der Bewerbung

Damit ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, muss es einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schwerbehinderung geben. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehinderung kennen. Ohne diese Kenntnis liegt in der Regel keine Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung vor.

Arno Schrader

21.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Es reicht allerdings auch ein sogenanntes „Kennenmüssen“ aus. Ein „Kennenmüssen“ liegt nur dann vor, wenn die Schwerbehinderung klar erkennbar ist, der Arbeitgeber sie also hätte erkennen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie im Anschreiben genannt wird oder gut sichtbar im Lebenslauf steht.

Ist der Hinweis nicht deutlich erkennbar oder fehlt er, liegt kein „Kennenmüssen“ vor (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2026, Az. 4 Sa 71/25). Das gilt auch bei Bewerbungen über ein Online-Portal. Diese werden genauso behandelt wie Bewerbungen in Papierform.

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