Der Fall: Ein schwerbehinderter Bewerber erhielt nach einer Online-Bewerbung eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Er erschien aber nicht und gab später an, dass er die Einladung per E-Mail nicht erhalten habe.
Der Arbeitgeber konnte den Versand über ein Bewerbermanagementsystem dokumentieren. Er wies darauf hin, dass die Einladung ordnungsgemäß über das System an die angegebene E-Mail-Adresse versendet und der Versand dokumentiert worden sei. Eine telefonische Nachverfolgung sei nicht erforderlich gewesen.