Recht

Keine Entschädigung wegen fehlender Einladung zum Vorstellungsgespräch

Das Hessische Landesarbeitsgericht (HLAG) hat entschieden, dass der bloße Vortrag, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch per E-Mail nicht erhalten zu haben, keine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung vermuten lässt. Für Sie ist das Urteil wegen der Anforderungen an Indizien im digitalen Bewerbungsverfahren relevant (Urt. v. 6.11.2025, Az. 3 SLa 59/25).

Arno Schrader

21.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein schwerbehinderter Bewerber erhielt nach einer Online-Bewerbung eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Er erschien aber nicht und gab später an, dass er die Einladung per E-Mail nicht erhalten habe.

Der Arbeitgeber konnte den Versand über ein Bewerbermanagementsystem dokumentieren. Er wies darauf hin, dass die Einladung ordnungsgemäß über das System an die angegebene E-Mail-Adresse versendet und der Versand dokumentiert worden sei. Eine telefonische Nachverfolgung sei nicht erforderlich gewesen.

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