Mitarbeitende Aktiv Vertreten 15.06.2026

NR. 12 | JULI 2026

TOP-THEMA: #METOO 2026

Tolerieren Sie als MAV keine Belästigungen in der Dienststelle!

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„Wünsch dir was …“ – aber nicht bei der Schlussformel im Arbeitszeugnis
Mit der Schlussformel im Arbeitszeugnis ist das so eine Sache. Einerseits hat man kein Anspruch hierauf, fehlt sie aber, entwertet dies das Arbeitszeugnis. Darum verlangen viele Beschäftigte die Schlussformel mit genauer Formulierung (Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart, 3.3.2026, Az. 3 Ca 7407/25).
Bei berechtigtem Interesse darf die Dienst­stellen­leitung Sie als MAV auch im Urlaub stören
Umgangssprachlich sprechen wir vom „Urlaub“. Rechtlich aber heißt der Urlaub „Erholungsurlaub“. Das ist wichtig, denn im Erholungsurlaub sollen Sie frei von Störungen aus dem Arbeitsverhältnis sein. Sie sollen sich erholen, den Kopf frei bekommen. Das heißt auch, dass die Dienststellenleitung Sie im Urlaub nicht belästigen darf – außer sie hat einen guten Grund dazu. So ein guter Grund besteht z. B. dann, wenn die Dienststellenleitung rechtliche Handlungsfristen einhalten muss (Bundesarbeitsgericht, 4.12.2025, Az. 2 AZR 55/25).
„Heute ist ein guter Tag, um glücklich zu sein …“ – Waren Sie heute schon glücklich?
Glück, das klingt zunächst nach etwas sehr Persönlichem. Doch aktuelle Erkenntnisse aus der Glücksforschung zeigen klar: Glück ist kein Zufall. Es lässt sich beeinflussen und hat eine enorme Bedeutung für Gesundheit, Resilienz und Leistungsfähigkeit. Ein wichtiges Thema für Sie als MAV, denn viele der betreuten Kolleg*innen stehen in diesen schwierigen Zeiten unter besonderen Belastungen – ob körperlich, psychisch oder sozial. Da gerät das Gefühl von Glück manchmal fast in Vergessenheit.
Dulden Sie keine Belästigungen von Beschäftigten in Ihrer Dienststelle!
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berichtet, dass etwa 20 % der Beschäftigten in Deutschland sich schon belästigt gefühlt haben. Das sind viel zu viele. Es ist ganz egal, von wem Belästigungen ausgehen, ob sie verbal sind oder körperlich: Belästigungen müssen unterbunden werden. Sorgen wir wenigstens in unserem Einflusskreis dafür!
MehrWERT: Wie Sie als MAV Wertschätzung vermitteln können
Immer wieder kommen Kolleg*innen auf Sie zu und schildern ein ähnliches Gefühl: Sie fühlen sich nicht gesehen, nicht ernst genommen oder schlicht nicht wertgeschätzt von ihren Vorgesetzten oder sogar ihrem*ihrer Dienstgebenden. Wertschätzung hat viele Facetten. Es ist nicht nur ein Lob, sondern beginnt banal bereits mit einer Begrüßung und hat positive Auswirkungen auf das soziale Miteinander und die psychische Gesundheit! Wie gut funktioniert die Wertschätzung in Ihrem Betrieb? Was wissen Sie als MAV über dieses alltägliche, unterschätzte und wichtige Thema?
Ihr*e Dienstherr*in darf Beschäftigte nur auf eine gleichwertige Stelle versetzen
Versetzungen und Änderungen innerhalb der auszuführenden Tätigkeit kommen vor. Das ist klar. Aber die Rechtsprechung ist sich hier einig: Die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist nur dann wirksam, wenn die neue Tätigkeit als gleichwertig angesehen werden kann (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 12.1.2026, Az. 4 SLa 454/25).
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz wird 20 – Zeit für das erste Facelifting
Am 18.8.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, damals ein echter Meilenstein in Sachen Antidiskriminierung. 18.8.2006 – das heißt auch, dass das AGG in diesem Jahr ganze 20 Jahre alt wird und damit reif ist für eine Gesetzesreform, dachten sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Am 14.4.2026 wurde hierzu ein Referentenentwurf vorgelegt. Mit diesen Änderungen im AGG werden wir also bald arbeiten müssen:
Helfen Sie, Longevity in der Dienststelle zu fördern
Ein langes, gesundes und leistungsfähiges Leben – dafür steht Longevity. Und auch am Arbeitsplatz kann einiges dafür getan werden. Ein Baustein dafür sind gesunde Pausen!

Arbeitshilfen

  • Schnellcheck sexuelle Belästigung