Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bis Ende 2025 als Montierer beschäftigt. Im Rahmen einer vorausgegangenen Kündigungsschutzklage schloss er mit dem Arbeitgeber vor dem ArbG Stuttgart einen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Arbeitgeber, „ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis“ zu erteilen.
AKTUELLES URTEIL
„Wünsch dir was …“ – aber nicht bei der Schlussformel im Arbeitszeugnis
Mit der Schlussformel im Arbeitszeugnis ist das so eine Sache. Einerseits hat man kein Anspruch hierauf, fehlt sie aber, entwertet dies das Arbeitszeugnis. Darum verlangen viele Beschäftigte die Schlussformel mit genauer Formulierung (Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart, 3.3.2026, Az. 3 Ca 7407/25).