Der Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit 2006 als Zugchef und Fachvermittler tätig. Nach dem geltenden Tarifvertrag ist sein Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar. Er hatte ein Diensthandy, aber außerhalb der Dienstzeiten war er nicht verpflichtet, erreichbar zu sein. Am 24.4.2023 arbeitete er mit einem Kollegen zusammen. Dieser erhob 3 Tage später den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer selbst war zu diesem Zeitpunkt schon in Ruhezeit und trat direkt im Anschluss an diese Ruhezeit seinen Erholungsurlaub bis zum 21.5.2023 an.
ARBEITSRECHT
Bei berechtigtem Interesse darf die Dienststellenleitung Sie als MAV auch im Urlaub stören
Umgangssprachlich sprechen wir vom „Urlaub“. Rechtlich aber heißt der Urlaub „Erholungsurlaub“. Das ist wichtig, denn im Erholungsurlaub sollen Sie frei von Störungen aus dem Arbeitsverhältnis sein. Sie sollen sich erholen, den Kopf frei bekommen. Das heißt auch, dass die Dienststellenleitung Sie im Urlaub nicht belästigen darf – außer sie hat einen guten Grund dazu. So ein guter Grund besteht z. B. dann, wenn die Dienststellenleitung rechtliche Handlungsfristen einhalten muss (Bundesarbeitsgericht, 4.12.2025, Az. 2 AZR 55/25).