WISSENSWERTES

Ihr*e Dienstherr*in darf Beschäftigte nur auf eine gleichwertige Stelle versetzen

Versetzungen und Änderungen innerhalb der auszuführenden Tätigkeit kommen vor. Das ist klar. Aber die Rechtsprechung ist sich hier einig: Die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist nur dann wirksam, wenn die neue Tätigkeit als gleichwertig angesehen werden kann (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 12.1.2026, Az. 4 SLa 454/25).

Maria Markatou

15.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Der betroffene Mitarbeiter war seit 2002 als Maschinen- und Wirtschaftsingenieur bei seinem Arbeitgeber tätig und bekleidete die Position eines Abteilungsleiters. Zuletzt betrug sein monatliches Bruttoentgelt 10.605 €. Der Arbeitgeber erbringt Ingenieurdienstleistungen für die Automobil- und Luftfahrtindustrie. Die Aufgaben eines Abteilungsleiters umfassten laut interner Funktionsbeschreibung die nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung sowie die Führung von Mitarbeitern und Führungskräften.

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