Eine Betriebsvereinbarung, die Regelungen zu freiwilligen Anwesenheitsprämien trifft, kann vorsehen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Anwesenheitsprämie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei streikbedingten Fehltagen kürzen dürfen. Eine entsprechende Kürzung ist kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (15.12.2025, Az. 1 SLa 158/25).
