AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten, wenn Tätowierung sich entzündet
Eine Tätowierung ist ein Ausdruck eigenen Persönlichkeit. Inzwischen sind auch sichtbare Tätowierungen auch im Berufsleben weitgehend akzeptiert. Deshalb stellt sich zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles einwandfrei läuft. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu jetzt klar entschieden: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss das Risiko möglicher Folgen selbst tragen (LAG Schleswig-Holstein, 22.5.2025, Az. 5 Sa 284 a/24).
Friederike Becker-Lerchner
27.04.2026
·
3 Min Lesezeit
Beschäftigte lässt sich tätowieren
Die Arbeitnehmerin, eine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen. In der Folgezeit entzündete sich die die tätowierte Stelle. Die Beschäftigte wurde deshalb von einem Arzt für mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Das nahm ihre Arbeitgeberin zum Anlass, die Entgeltfortzahlung einzustellen.
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