Irrtum Nr. 1: „Der Betriebsrat darf nur reagieren, wenn der Arbeitgeber etwas plant“
Dieser Irrtum hält sich besonders hartnäckig. Tatsächlich ist der Betriebsrat kein reines Kontrollorgan, das auf Initiativen des Arbeitgebers wartet. Beispiel: Die Arbeitgeberin hat mit ihrer Anordnung von Betriebsurlaub das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Sie weigert sich, die Einführung zurückzustellen. Das braucht der Betriebsrat nicht zu dulden.