Betriebsvereinbarung sieht Regelung zu Anwesenheitsprämie vor
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Lkw-Fahrer, war bei seinem Arbeitgeber in einem Logistikzentrum angestellt. Er hatte auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. Die im Jahr 2023 geschlossene Betriebsvereinbarung regelte die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer über die tarifliche Sonderzahlung im Großhandel hinausgehenden jährlichen freiwilligen Sonderzahlung. Diese konnte allerdings bei individuellen Fehlzeiten von mehr als 4 Tagen ab dem 5. Tag pro Fehlzeitentag um jeweils 1/60 gekürzt werden. Als Fehlzeit gilt nach dieser Vereinbarung das Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führen jedoch nicht zu einer Kürzung der Sonderzahlung.