Politische Meinungen in sozialen Medien sind geschützt. Die Kündigung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin wegen einer politischen Äußerung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin aus einer politischen Äußerung konkrete Nachteile entstehen. Auch wenn mit solchen Äußerungen strafbare Inhalte verbunden sind, kann eine Kündigung wirksam sein. Hat sich ein Beschäftigter allerdings aus Sicht seines Arbeitgebers nicht ausreichend distanziert zum Terrorangriff der Hamas auf israelische Zivilisten geäußert, reicht das nach Meinung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz nicht (12.11.2025, Az. 3 SLa 254/24).
