AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Keine Fortführung des Betriebs trotz neuer Anschrift
Das Arbeitsgericht (ArbG) Herford musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob in einer Angelegenheit ein Betriebsübergang vorlag oder nicht. Dabei ging es um ein Unternehmen, das nach außen hin den Eindruck erweckte, dass es geschlossen worden sei. Tatsächlich wurde es jedoch an anderer Stelle weiter betrieben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass kein Betriebsübergang vorlag. Und zwar mit der Begründung, dass die bloße Mitnahme von Gegenständen und die bloße Verwertung einer Marke kein Betriebsübergang sei (ArbG Herford, 2.10.2025, Az. 3 Ca 418/25).
Friederike Becker-Lerchner
06.02.2026
·
3 Min Lesezeit
Betrieb muss Insolvenz anmelden
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine 58-jährige Auftragssachbearbeiterin, war seit dem Jahr 2011 bei ihrem Arbeitgeber, einem Küchenmöbelhersteller, angestellt. Beim Arbeitgeber gab es einen Betriebsrat. Diesem gehörte die Beschäftige an. Sie hatte die Position der Betriebsratsvorsitzenden inne. Am 31.3.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers angeordnet und die sogenannte Eigenverwaltung angeordnet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einigten sich die Unternehmensleitung und der Arbeitgeber umgehend, dass der Betrieb abgewickelt werden sollte. Aus diesem Grund schlossen die beiden einen Interessenausgleich mit Namensliste nach §§ 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), 125 Insolvenzordnung sowie einen Insolvenzsozialplan. Anschließend wurden noch am selben Tag mehrere Kündigungen ausgesprochen.
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