AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Hier überwiegt die Meinungsfreiheit

Politische Meinungen in sozialen Medien sind geschützt. Die Kündigung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin wegen einer politischen Äußerung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin aus einer politischen Äußerung konkrete Nachteile entstehen. Auch wenn mit solchen Äußerungen strafbare Inhalte verbunden sind, kann eine Kündigung wirksam sein. Hat sich ein Beschäftigter allerdings aus Sicht seines Arbeitgebers nicht ausreichend distanziert zum Terrorangriff der Hamas auf israelische Zivilisten geäußert, reicht das nach Meinung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz nicht (12.11.2025, Az. 3 SLa 254/24).

Friederike Becker-Lerchner

06.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeber suspendiert Arbeitnehmer

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Fußball-Bundesliga-Verein, hatte einem Arbeitnehmer, einem Fußballspieler, nach dessen Social-Media-Posts zum Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel außerordentlich, fristlos gekündigt. Einen Post schloss der Arbeitnehmer am 15.10.2023 mit den englischen Worten „From the river to the Sea, Palestine will be free“ ab. Diese Äußerung verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel und seiner Bewohner. Andere deuten die Worte als Ausdruck der Hoffnung auf ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Juden, Muslimen und Arabern zwischen Jordan und Mittelmeer. Diesen Post löschte der Arbeitnehmer allerdings nach wenigen Minuten wieder. Und zwar, nachdem sein Arbeitgeber ihn deshalb kontaktiert hatte.

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