AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Eine neue Position reicht nicht für eine erneute Befristung
Eine sachgrundlose Befristung ist nur wirksam, wenn Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin zuvor noch nicht beschäftigt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die frühere Beschäftigung ganz anders geartet oder sehr kurz war. Seit Neuestem gilt das Vorbeschäftigungsverbot zudem nicht mehr für ältere Arbeitnehmer. Zudem ist eine erneute Befristung möglich, wenn die vorherige sehr lange zurückliegt. Eine andere Position reicht hingegen nicht aus, um eine ganz anders geartete Beschäftigung zu begründen. Das hat das Arbeitsgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (9.10.2025, Az. 12 Ca 2975/25).
Friederike Becker-Lerchner
06.02.2026
·
2 Min Lesezeit
Erst Filmvorführer, dann Mitarbeiter im Marketing
Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Kinobetreiber, hatte einen Filmvorführer befristet für 1 Jahr in Teilzeit beschäftigt. Nach 4 Tagen Unterbrechung folgte eine weitere Befristung für 1 Jahr. Dieses Mal handelte es sich um eine Beschäftigung im Marketing als Teilzeitkraft. Die Arbeitszeit blieb gleich. Der Arbeitnehmer erhielt lediglich eine geringfügig höhere Bezahlung.
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