AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor?
Erleidet einer Ihrer Kollegen bzw. eine Kollegin einen Unfall, stellt sich stets die Frage, ob dieser als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft abgesichert ist. Maßgeblich dafür ist, ob sich ein Unfall bei einer beruflichen oder privaten Tätigkeit ereignet hat. Wer während der Rufbereitschaft auf dem Weg zum Einsatz zu Hause stolpert, muss mindestens das Haus verlassen haben, damit ein solcher Unfall als Arbeitsunfall gilt. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden (6.11.2025, Az. L 3 U 42/24).
Friederike Becker-Lerchner
06.02.2026
·
1 Min Lesezeit
Zu Hause gestolpert auf dem Weg zur Rufbereitschaft
Der Fall: Der Arbeitnehmer, der Fahrer eines Abschleppdienstes, war in einer Dezembernacht zur Rufbereitschaft eingeteilt. Er hielt sich, wie es seine Pflicht war, zu Hause für Notfälle bereit. Gegen 2 Uhr wurde er zum Einsatz gerufen. Bevor er allerdings das Haus verlassen hatte, stürzte er auf der Treppe des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnte. Bei dem Sturz erlitt er eine Gehirnerschütterung. Er musste deswegen für eine Woche ins Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft bewertete den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall. Der Arbeitnehmer zog deshalb vor Gericht; allerdings ohne Erfolg.
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