Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine Entscheidung gefällt, die den Betriebsbegriff präzisiert. Das BAG entschied genauer gesagt, ob Beschäftigte in digital organisierten Liefergebieten Betriebsräte wählen dürfen (Urt. v. 28.1.2026, Az. 7 ABR 23/24).
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern ist für Sie als Schwerbehindertenvertretung interessant, weil sie klare Maßstäbe für den Umgang mit falschen Arbeitszeiterfassungen setzt (Urt. v. 9.9.2025, Az. 5 SLa 9/25). Das Gericht entschied, ob eine ordentliche Kündigung wegen bewusst manipulierter Arbeitszeiten rechtmäßig ist.
Durch eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg ist der Nachweis des Zugangs wichtiger Schreiben neu bewertet worden. Das LAG entschied, ob der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) durch ein Einwurfeinschreiben als bewiesen gewertet werden kann (Urt. v. 14.7.2025, Az. 4 SLa 26/24).
Als Schwerbehindertenvertretung sind Sie weit mehr als die innerbetriebliche Anlaufstelle für Gesetzestexte und Anträge. Sie sind eine soziale Stütze in Ihrem Betrieb und ein wichtiger Fixpunkt für die Kollegen, die sich aufgrund ihrer Einschränkungen im Alltag unsichtbar oder darauf reduziert fühlen. In Ihrer Rolle haben Sie die Chance, eine Kultur der Wertschätzung zu prägen. Denn Inklusion beginnt nicht beim barrierefreien Umbau, sondern bei der Frage, wie sich Menschen begegnen. Nutzen Sie die fünf Sprachen der Wertschätzung in Ihrer Beratung und im Gespräch mit den Führungskräften.
Sie als Schwerbehindertenvertretung haben die zentrale Aufgabe, die Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter zu vertreten. Gleichzeitig können Sie durch gezielte Prävention und Beratung dazu beitragen, das Betriebsklima insgesamt zu stärken.
Sie als Schwerbehindertenvertretung tragen eine zentrale Verantwortung für den Schutz und die Förderung schwerbehinderter Mitarbeitender in Ihrem Betrieb. Ihre Aufgabe geht über die reine Mitwirkung hinaus: Sie sorgen dafür, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden, die Arbeitsbedingungen fair gestaltet werden und Mobbing oder Diskriminierung frühzeitig gestoppt werden.
Nicht jede Behinderung ist auf den ersten Blick erkennbar. Während sichtbare körperliche Einschränkungen im Arbeitsalltag meist unmittelbar wahrgenommen werden, bleiben sogenannte unsichtbare Behinderungen häufig im Verborgenen. Dazu zählen unter anderem psychische Erkrankungen, chronische Schmerzen, Autoimmunerkrankungen, Fatigue, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder neurologische Beeinträchtigungen.
Sie als Schwerbehindertenvertretung sollten die jüngste Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) kennen, die den Umgang mit aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten klärt.

