Recht

Aufgepasst beim „einheitlichen Verhinderungsfall“ bei aufeinanderfolgenden Krankheitszeiten

Sie als Schwerbehindertenvertretung sollten die jüngste Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) kennen, die den Umgang mit aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten klärt.

Arno Schrader

19.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Das Gericht hat im Dezember letzten Jahres entschieden, ob mehrere direkt aufeinanderfolgende Krankheitszeiten als ein einziger Verhinderungsfall zu werten sind oder ob ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht (Urt. v. 16.12.2025, Az. 5 Sa 154/23). Dieses Urteil ist für Sie als Schwerbehindertenvertretung insbesondere deshalb relevant, weil es die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Krankheitsfall konkretisiert.

Der arbeitsunfähige Monteur

Der Fall: Ein Monteur war vom 1. März bis zum 30. April 2022 bei einem Unternehmen beschäftigt. Am 2. März erlitt er einen Arbeitsunfall, weshalb er bis zum 18. April wegen Knieproblemen arbeitsunfähig war. Am 14. April informierte er das Unternehmen telefonisch über anhaltende Beschwerden und kündigte einen Arzttermin für den 19. April an. Am 15. April ging dem Arbeitgeber die Eigenkündigung des Mitarbeiters zum 30. April zu. Am 19. April stellte der Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, diesmal wegen Rückenschmerzen, gültig bis zum Monatsende. Für den Zeitraum vom 19. bis 30. April zahlte das Unternehmen kein Gehalt. Auf Nachfrage prüfte der medizinische Dienst am 29. April, ob Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

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