Aktuelles

Neues Urteil: Ohne Betrieb gibt es keinen Betriebsrat und auch keine Schwerbehindertenvertretung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine Entscheidung gefällt, die den Betriebsbegriff präzisiert. Das BAG entschied genauer gesagt, ob Beschäftigte in digital organisierten Liefergebieten Betriebsräte wählen dürfen (Urt. v. 28.1.2026, Az. 7 ABR 23/24).

Arno Schrader

19.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Das Urteil ist für Sie besonders relevant, da es auch bei neuen Arbeitsmodellen wie Plattformarbeit per App klare Regeln für die Betriebsratsfähigkeit gibt. Denn eines ist klar: Die Schwerbehindertenvertretung kann zwar auch in Betrieben ohne Betriebsrat gewählt werden, die tatsächliche Arbeit ist jedoch ohne Vorhandensein eines Betriebsrats enorm erschwert. Und gibt es keinen Betrieb, gibt es natürlich auch keine Schwerbehindertenvertretung.

Die Besonderheiten des Lieferdienstes

Der Fall: Die Beschäftigten eines Lieferdienstes hatten in den Jahren 2022 und 2023 in mehreren Städten jeweils einen Betriebsrat gewählt. Ihr Arbeitgeber bot seine Dienstleistungen plattformbasiert an und focht die Wahlen an. Er argumentierte, dass die Wahlen mangels eines bestehenden Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht zulässig seien.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!