Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable Vergütung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, anteilig gekürzt werden darf. Dies gilt auch während der Elternzeit, selbst wenn die vereinbarten Ziele vollständig erreicht werden (2.7.2025, Az. 10 AZR 119/24).
