Mitarbeitende Aktiv Vertreten 13.04.2026

NR. 08 | MAI 2026

TOP-THEMA: SCHUTZ DER MAV

Kontern Sie richtig, wenn Dienstgebende Ihre Arbeit sabotieren

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Eingruppierung: KGH stärkt Ihre Rechte als MAV
Juristisch ist es längst geklärt: Mitbestimmung heißt, ohne Ihre Zustimmung läuft nichts. Schade, dass so manche Dienstgebende dies nicht verstehen wollen (KGH.EKD, 3.11.2025, Az. I-0124/2-2025)!
CFS – Berufsgenossenschaft muss einspringen
Corona liegt hinter uns, die Folgen nicht. Sehr viele Menschen leiden immer noch an Long-COVID, ein Teil davon kann CFS sein, das chronische Fatiguesyndrom. Hier können Betroffene nun unter Umständen auf die Unfallversicherung zurückgreifen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27.11.2025, Az. L 3 U 206/19).
Keine fristlose Kündigung von Beschäftigten ohne wichtigen Grund
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied in einem Fall über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Führungskraft (14.5.2025, Az. 4 SLa 539/24). Der Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber hatte der Führungskraft unterstellt, ihn absichtlich geschädigt zu haben.
Gesundheitsförderung im Betrieb: Digitale Transformation findet auch hier statt
In modernen Betrieben gibt es über das ganze Jahr hinweg gesundheitsförderliche Angebote. Doch diese finden nicht mehr nur in der Mittagspause im Besprechungsraum oder im Rahmen eines Gesundheitstags statt, sondern immer häufiger auch digital: über Gesundheitsplattformen, Fitnesstracker, Apps, Videoberatung oder digitale Befragungen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Viele Kolleg*innen, die in Schicht oder in Teilzeit arbeiten, können solche Angebote besser nutzen. Für Sie als MAV bedeutet das, sich in Sachen Mitbestimmung auszukennen. Denn nur wer gut informiert ist, kann die Gesundheit der Kolleg*innen schützen und fördern.
Wenn Dienstgebende Ihre Arbeit boykottieren – wehren Sie sich!
Ihre Mitbestimmungsgesetze sehen eine vertrauliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen als MAV und Ihren Dienstgebenden vor. In der Praxis ist von Vertrauen oft nichts zu spüren, Dienststellenleitungen boykottieren und sabotieren Ihre Arbeit. Das müssen Sie sich aber nicht gefallen lassen!
5 Wege der Wertschätzung: Nutzen Sie diese als MAV und geben Sie die Impulse weiter
Als MAV sind Sie weit mehr als die innerbetriebliche Anlaufstelle für Gesetzestexte und Anträge. Sie sind eine soziale Stütze in Ihrem Betrieb und ein wichtiger Fixpunkt für die Kolleg*innen, die Probleme im Arbeitsalltag haben oder sich wegen zwischenmenschlicher Spannungen unwohl fühlen. In Ihrer Rolle haben Sie die Chance, eine Kultur der Wertschätzung zu prägen. Denn ein gutes Betriebs- und Arbeitsklima beginnt nicht bei einem funktional korrekt eingerichteten Arbeitsplatz, sondern bei der Frage, wie sich Menschen begegnen. Nutzen Sie die 5 Sprachen der Wertschätzung in Ihrer Beratung und im Gespräch mit den Führungskräften.
Eine Überlastungsanzeige ist keine Schande
Fühlen sich Mitarbeitende überlastet, können sie zum Mittel der Überlastungsanzeige greifen. Ganz gleich, aus welchem Grund sie die Arbeit nicht mehr schaffen – ob der Fachkräftemangel voll durchschlägt, die mangelnde Organisation des*der Dienstgebenden ihr Übriges dazu tut: Durch Überlastung entstehen Gefahren für sich oder andere. Eine Überlastungsanzeige ist völlig legitim und rechtfertigt keine Sanktion des*der Dienstgebenden. Dies zeigt unter anderem der folgende Fall.
MAV-Gremium darf grundsätzlich nicht um Individualinteressen streiten
Sie als MAV dürfen grundsätzlich nur eigene Interessen gerichtlich durchsetzen. Ansprüche Ihrer Kolleg*innen, etwa auf Urlaub, können Sie als Gremium nicht einklagen. Trotzdem lassen sich die Rechte nicht immer streng voneinander abgrenzen. Geht es etwa um die Feststellung, dass in einer ganz bestimmten Art und Weise eine Dienstvereinbarung auszulegen ist, dürfen Sie einen solchen Antrag bei Gericht stellen. Dagegen spricht nicht, dass sich aus dem Antrag auch Individualrechte einzelner Beschäftigter ergeben können.
Wie Sie die notwendige Ausstattung einfordern
Nur eine gut ausgestattete MAV kann ihre Aufgaben effizient wahrnehmen, sachgerecht beraten und Arbeitsbedingungen nachhaltig verbessern. So fordern Sie die benötigte Ausstattung ein. Der Grundsatz lautet: Alles, was zur sachgerechten Wahrnehmung für die MAV-Aufgaben erforderlich ist, muss der*die Arbeitgebende stellen. Luxus gehört nicht dazu.
So viele Frauen in (Teilzeit-)Arbeit wie noch nie
Liest man die Überschrift, dann denkt man zunächst: Das ist doch kein Wunder, wir leben im Jahr 2026 und haben viele gut ausgebildete Frauen! Das ist richtig, dennoch ernüchtert der Blick hinter die Kulissen etwas.

Arbeitshilfen

  • Muster: Überlastungsanzeige
  • Checklisten: Ausstattung der MAV