Der Fall: In einer kirchlichen Einrichtung kam es zu einem Streit zwischen der Dienststellenleitung und der MAV über die Eingruppierung einer Mitarbeiterin als Pflegehilfskraft nach den geltenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Die Dienststellenleitung nahm eine bestimmte Eingruppierung vor und beteiligte die MAV im Verfahren nach dem MVG-EKD. Die MAV war jedoch der Ansicht, dass die vorgesehene Eingruppierung nicht den tatsächlich übertragenen Tätigkeiten entsprach, und verweigerte ihre Zustimmung.
AKTUELLES URTEIL
Eingruppierung: KGH stärkt Ihre Rechte als MAV
Juristisch ist es längst geklärt: Mitbestimmung heißt, ohne Ihre Zustimmung läuft nichts. Schade, dass so manche Dienstgebende dies nicht verstehen wollen (KGH.EKD, 3.11.2025, Az. I-0124/2-2025)!