ARBEITSRECHT

Keine fristlose Kündigung von Beschäftigten ohne wichtigen Grund

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied in einem Fall über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Führungskraft (14.5.2025, Az. 4 SLa 539/24). Der Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber hatte der Führungskraft unterstellt, ihn absichtlich geschädigt zu haben.

Maria Markatou

13.04.2026 · 3 Min Lesezeit

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!