WISSENSWERTES
MAV-Gremium darf grundsätzlich nicht um Individualinteressen streiten
Sie als MAV dürfen grundsätzlich nur eigene Interessen gerichtlich durchsetzen. Ansprüche Ihrer Kolleg*innen, etwa auf Urlaub, können Sie als Gremium nicht einklagen. Trotzdem lassen sich die Rechte nicht immer streng voneinander abgrenzen. Geht es etwa um die Feststellung, dass in einer ganz bestimmten Art und Weise eine Dienstvereinbarung auszulegen ist, dürfen Sie einen solchen Antrag bei Gericht stellen. Dagegen spricht nicht, dass sich aus dem Antrag auch Individualrechte einzelner Beschäftigter ergeben können.
Maria Markatou
13.04.2026
·
2 Min Lesezeit
Info: Definitionen – individual vs. kollektiv
Ein Individualanspruch ist ein subjektives Recht eines*einer einzelnen Arbeitnehmenden, das sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ergeben kann und vom*von der Arbeitnehmenden selbst geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden kann. Typische Beispiele sind:
• Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag
• Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
• Anspruch auf Arbeitszeugnis nach § 109 Gewerbeordnung
Der Individualanspruch wird abgegrenzt von: kollektiven Rechten (z. B. Rechte der MAV oder anderer Mitarbeitervertretungen), kollektivrechtlichen Regelungen, die zunächst nur zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmendenvertretung wirken. Kollektive Regelungen können Individualansprüche begründen, wenn sie unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis wirken (z. B. Tarifvertrag).
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