Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement für Betriebsräte 08.05.2026

SONDERAUSGABE JUNI 2026: BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

Ein spannendes und höchst relevantes Handlungsfeld, in dem Sie als Betriebsrat viel bewirken können.

GUTER PROZESS IST ENTSCHEIDEND

Wie das BEM in einem Betrieb umgesetzt wird, sagt viel über den Betriebsrat und die Haltung des Arbeitgebers aus. Nutzen Sie unbedingt Ihre Mitbestimmungsrechte!

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Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gehört zu Ihren zentralen Aufgaben als Betriebsrat
Am BEM kommen Sie als Betriebsrat nicht vorbei. Kollegen nach schwerer Krankheit oder langen Fehlzeiten wieder zurück in den Arbeitsalltag zu begleiten, braucht viel Wissen, Mitbestimmung, klare Prozesse, ein wachsames Datenschutzauge und kreative Lösungsideen. Doch gerade in klein- und mittelständischen Betrieben ist die Umsetzung von BEM oft nicht oder nur mangelhaft gegeben. Zu diesem Ergebnis kam eine Erhebung der BAuA. Als Betriebsrat haben Sie im BEM einen klaren Handlungsauftrag, den Sie zum Wohle Ihrer Kollegen nutzen sollten.
Für das betriebliche Eingliederungsmanagement gibt das SGB IX den Ton an
Die gesetzliche Grundlage für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), die Aufgaben Ihres Arbeitgebers, Ihr Mitwirken als Betriebsrat sowie die Fristen möglicher Reha-Leistungsträger – all diese Informationen sind im Zusammenhang mit dem BEM im SGB IX verankert. Zentral ist dabei § 167 Abs. 2 SGB IX. Dieser Paragraf bildet die Grundlage für Ihre Arbeit als Betriebsrat und regelt die Pflichten Ihres Arbeitgebers. Zudem ist § 14 SGB IX relevant, wenn es um Leistungen im BEM durch Rehabilitationsträger geht.
Eingliederungszuschüsse können den Einstieg nach Krankheit erleichtern
Kennen Sie die Möglichkeiten, einen Eingliederungszuschuss für einen Kollegen zu beantragen, der nach Krankheit wieder in den Betrieb zurückkommen möchte, für den aber keine bestehende Stelle infrage kommt? Hier kann der Eingliederungszuschuss (EGZ) ein wichtiges Instrument der Arbeitsförderung sein. Bringen Sie als Betriebsrat diese Möglichkeit aktiv in das BEM ein. Der EGZ kann Beschäftigungsperspektiven für gesundheitlich beeinträchtigte oder langzeiterkrankte Kollegen sichern und gleichzeitig betriebliche Belastungen reduzieren. Das macht das BEM nochmals attraktiver. Beschäftigen Sie sich mit diesem spannenden Thema.
Die Frage nach technischen Unterstützungsmöglichkeiten sollte im BEM Standard sein
Ob die Eingliederung nach einer Krankheit bzw. mit gesundheitlichen Einschränkungen wieder gelingt, hängt meist davon ab, ob der Arbeitsplatz passend gestaltet werden kann. Dies gelingt mit den richtigen technischen Arbeitsmitteln, z. B. durch eine Hebehilfe in der Produktion oder einen speziellen Arbeitstisch. Doch wie häufig greift Ihr Arbeitgeber im BEM auf solche technischen Arbeitsmittel zurück und wie sehen die Finanzierungsmöglichkeiten aus? Erfahren Sie als Betriebsrat mehr über ein wichtiges Thema für ein gelingendes BEM und teilen Sie Ihr Wissen mit Ihrem Arbeitgeber.
Krankheitsbedingte Kündigung und BEM: Warum die Teilnahme für Ihre Kollegen so wichtig ist
Das BEM ist nicht nur eine Art Pflichtveranstaltung für Arbeitgeber. Auch Ihre Kolleginnen und Kollegen sind in der Regel gut beraten, wenn sie an einem vom Arbeitgeber angebotenen BEM teilnehmen. Andernfalls verringern sie ihre Chancen in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren wegen einer krankheitsbedingten Kündigung erheblich. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (9.12.2025, Az. 7 SLa 384/25).
Wenn Sie mal nicht mehr weiterwissen: Externe Fachexpertise und Anlaufmöglichkeiten im BEM
Das BEM ist ein komplexer Prozess, der betriebliche, medizinische, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte miteinander verbindet. Jeder dieser Bereiche erfordert spezifisches Fachwissen, das Sie als Betriebsrat nicht in allen Facetten haben können. Genau hier kommen externe Anlaufstellen ins Spiel. Sie bieten wichtige Informationen, Orientierung und konkrete Unterstützungsmöglichkeiten, die sowohl Ihre tägliche Arbeit als auch die Qualität von BEM-Verfahren erheblich verbessern können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl bewährter und qualitativ hochwertiger Ansprechpartner mit hoher BEM-Expertise.
Der Datenschutz im BEM hat oberste Priorität: Wachen Sie als Betriebsrat gut darüber
Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX dient dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit von Kollegen nach längerer Krankheit zu sichern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Damit dies gelingt, müssen zwangsläufig besonders sensible personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden. Sie als Betriebsrat haben hier eine besondere Rolle: Sie gestalten nicht nur den BEM-Prozess und sind im Einzelfall bei Gesprächen dabei, sondern sind auch die Kontrollinstanz für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. In diesem Artikel finden Sie alle Informationen, um klare Strukturen für den Datenschutz im BEM zu schaffen.

Arbeitshilfen

  • Übersicht: Hilfsmittel – Konkrete Schritte in der Praxis
  • Übersicht: Datenschutz im BEM
  • Nutzen Sie diese Muster-Betriebsvereinbarung und regeln Sie Ihr BEM