Als Betriebsrat wissen Sie sicherlich, dass Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonders schützenswerten Daten zählen. Ihr Arbeitgeber darf diese Daten nicht einfach verarbeiten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Kollegen vor. Entsprechend wichtig ist die Einwilligung zum BEM sowie die Zustimmung zur Verarbeitung der Daten, die die Kollegen jederzeit auch wieder widerrufen können. Allerdings kann ohne diese Zustimmung kein BEM-Gespräch erfolgen.
DATENSCHUTZ
Der Datenschutz im BEM hat oberste Priorität: Wachen Sie als Betriebsrat gut darüber
Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX dient dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit von Kollegen nach längerer Krankheit zu sichern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Damit dies gelingt, müssen zwangsläufig besonders sensible personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden. Sie als Betriebsrat haben hier eine besondere Rolle: Sie gestalten nicht nur den BEM-Prozess und sind im Einzelfall bei Gesprächen dabei, sondern sind auch die Kontrollinstanz für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. In diesem Artikel finden Sie alle Informationen, um klare Strukturen für den Datenschutz im BEM zu schaffen.