Sie als Schwerbehindertenvertretung unterstützen Ihre Kolleginnen und Kollegen bei der Überprüfung von Arbeits- und Ausbildungszeugnissen, um sicherzustellen, dass sie korrekt, fair, rechtssicher und diskriminierungsfrei formuliert sind.
Als Schwerbehindertenvertretung spielen Sie eine wichtige Rolle, wenn es um Arbeitszeugnisse geht. Oft sind gerade schwerbehinderte Beschäftigte auf eine sorgfältige und rechtssichere Erstellung angewiesen. Sie können helfen, Streit und Unklarheiten zu vermeiden, indem Sie von Anfang an beratend zur Seite stehen.
Arbeitszeugnisse sind oft ein Stolperstein – nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen. Fehler entstehen häufig aus Unkenntnis, gelegentlich aber auch, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeitenden „eins auswischen“ will.
Arbeitszeugnisse enthalten wichtige Informationen über die Leistung und das Verhalten von Beschäftigten. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist es daher wichtig, dass Ihr Arbeitgeber beim Erstellen von Zeugnissen den rechtlichen Rahmen zum Datenschutz und zu Persönlichkeitsrechten einhält.
Ein Arbeitszeugnis ist für Beschäftigte ein wichtiges Dokument – sei es für den nächsten Karriereschritt oder zur Ablage in der eigenen Personalakte. Es hält fest, wie eine Person gearbeitet hat und wie zufrieden der Arbeitgeber mit ihrer Leistung war.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf einem Arbeitszeugnis das tatsächliche Ausstellungsdatum angeben darf, auch wenn die Ausstellung erst Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht nicht automatisch (Urt. v. 5.12.2024, Az. 6 SLa 25/24).
Die gesetzlichen Regelungen in § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 109 Gewerbeordnung (GewO) geben jedem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses kostet Arbeitgeber Zeit und Nerven. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist es daher wichtig zu wissen, in welchen Fällen die Wünsche schwerbehinderter Beschäftigter nach Zeugniserteilung oder -berichtigung rechtlich zurückgewiesen werden können und wann Sie den Mitarbeitenden unterstützen sollten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, wie die Darlegungslast bei Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis verteilt ist. Die Richter stellten klar: Nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer muss die Nachweise für ein besseres Zeugnis erbringen (Urt. v. 2.7.2024, Az. 5 Sa 108/23).
