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Späteres Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis – nicht immer ein Fehler

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf einem Arbeitszeugnis das tatsächliche Ausstellungsdatum angeben darf, auch wenn die Ausstellung erst Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht nicht automatisch (Urt. v. 5.12.2024, Az. 6 SLa 25/24).

Arno Schrader

21.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Das Urteil zeigt, unter welchen Umständen eine spätere Datumsangabe unproblematisch ist und wann Betroffene auf eine Korrektur bestehen können.

Der Fall: Ende März 2023 einigten sich ein Beschäftigter und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023. Im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen forderte der Mitarbeiter erstmals ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, dieses zu erstellen.

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