Das Urteil zeigt, unter welchen Umständen eine spätere Datumsangabe unproblematisch ist und wann Betroffene auf eine Korrektur bestehen können.
Der Fall: Ende März 2023 einigten sich ein Beschäftigter und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023. Im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen forderte der Mitarbeiter erstmals ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, dieses zu erstellen.