Wer zu spät kommt, verliert den Anspruch
Fordert ein schwerbehinderter Mitarbeiter sein Zeugnis erst sehr spät ein, kann der Anspruch nach der Rechtsprechung bereits verwirkt sein. Von einer Verwirkung ist in der Regel auszugehen, wenn das erste Gesuch um die Ausstellung eines Zeugnisses mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden gestellt wird. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber die Erteilung des Zeugnisses ablehnen.