S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung 21.10.2025

Sonderausgabe | Arbeitszeugnisse

Zeugnisrecht:
Nur wer gute Leistungen nachweist, verdient ein besseres Zeugnis

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Zeugnisse: Was darf erwähnt werden, was nicht?
Sie als Schwerbehindertenvertretung unterstützen Ihre Kolleginnen und Kollegen bei der Überprüfung von Arbeits- und Ausbildungszeugnissen, um sicherzustellen, dass sie korrekt, fair, rechtssicher und diskriminierungsfrei formuliert sind.
Mit diesem Wissen können Sie Ihre Kollegen noch besser unterstützen
Arbeitszeugnisse enthalten wichtige Informationen über die Leistung und das Verhalten von Beschäftigten. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist es daher wichtig, dass Ihr Arbeitgeber beim Erstellen von Zeugnissen den rechtlichen Rahmen zum Datenschutz und zu Persönlichkeitsrechten einhält.
Ihr Arbeitgeber darf Arbeitszeugnisse auch elektronisch erteilen
Ein Arbeitszeugnis ist für Beschäftigte ein wichtiges Dokument – sei es für den nächsten Karriereschritt oder zur Ablage in der eigenen Personalakte. Es hält fest, wie eine Person gearbeitet hat und wie zufrieden der Arbeitgeber mit ihrer Leistung war.
Späteres Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis – nicht immer ein Fehler
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf einem Arbeitszeugnis das tatsächliche Ausstellungsdatum angeben darf, auch wenn die Ausstellung erst Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht nicht automatisch (Urt. v. 5.12.2024, Az. 6 SLa 25/24).
Berichtigung von Zeugnissen: Auf diese Fehler sollten Sie besonders achten
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses kostet Arbeitgeber Zeit und Nerven. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist es daher wichtig zu wissen, in welchen Fällen die Wünsche schwerbehinderter Beschäftigter nach Zeugniserteilung oder -berichtigung rechtlich zurückgewiesen werden können und wann Sie den Mitarbeitenden unterstützen sollten.
Nur wer gute Leistungen nachweist, verdient
ein besseres Zeugnis
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, wie die Darlegungslast bei Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis verteilt ist. Die Richter stellten klar: Nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer muss die Nachweise für ein besseres Zeugnis erbringen (Urt. v. 2.7.2024, Az. 5 Sa 108/23).

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