Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die speziellen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden. Diese Interessen muss sie Ihnen gegenüber artikulieren (§ 70 Abs. 1 BetrVG). Die JAV ist so etwas wie Ihr kleiner Bruder bzw. Ihre kleine Schwester – der Betriebsrat für die Jüngeren des Betriebs. Aber wer wählt hier eigentlich und wer darf sich zur Wahl stellen?
