PRAXISWISSEN
Wer darf wählen – und wer gewählt werden?
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die speziellen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden. Diese Interessen muss sie Ihnen gegenüber artikulieren (§ 70 Abs. 1 BetrVG). Die JAV ist so etwas wie Ihr kleiner Bruder bzw. Ihre kleine Schwester – der Betriebsrat für die Jüngeren des Betriebs. Aber wer wählt hier eigentlich und wer darf sich zur Wahl stellen?
Friederike Becker-Lerchner
20.07.2026
·
3 Min Lesezeit
Welche Aufgaben hat die JAV?
Die Aufgaben der JAV sind in § 70 BetrVG geregelt. Kurz könnte man sagen, dass die JAV die Stimme der Jugendlichen im Betrieb ist. Sie hat die folgenden Aufgaben:
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