Bis zu 4-mal jährlich JA-Versammlung
Die JAV kann und sollte zu einer Jugend- und Auszubildendenversammlung einladen (§ 71 BetrVG). Eine solche Versammlung kann sie bis zu 4-mal jährlich durchführen. An der Veranstaltung dürfen alle Wahlberechtigten i. S .d. § 61 BetrVG teilnehmen. Deshalb muss die JAV alle Jugendlichen und Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einladen.