PRAXISWISSEN
Binden Sie Ihre JAV-Kolleginnen und -Kollegen ein
Die JAV-Mitglieder sind nicht automatisch Mitglieder in Ihrem Gremium. Das sind 2 voneinander unabhängige Gremien. Aber damit die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden auch von Ihnen ausreichend gekannt und berücksichtigt werden, haben die Kolleginnen und Kollegen aus der JAV das Recht, an Ihren Sitzungen teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 BetrVG).
Friederike Becker-Lerchner
20.07.2026
·
1 Min Lesezeit
Die JAV hat das Recht,
- zu jeder Sitzung Ihres Gremiums im Rahmen des allgemeinen Teilnahmerechts einen Vertreter zu schicken (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
- als gesamte JAV ein besonderes Teilnahmerecht auszuüben und bei solchen Tagesordnungspunkten von Betriebsratssitzungen mit allen Mitgliedern der JAV zu beraten.
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