Personalrat aktuell 15.08.2024

Sonderausgabe | Krankheitsbedingte Kündigung

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt noch keine Kündigung

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Keine Kündigung ohne BEM?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) kann man als innerbetriebliches Gesundheitssystem bezeichnen: Stellt Ihr Dienstgeber fest, dass einer Ihrer Kollegen immer wieder oder über längere Zeit erkrankt ist, soll mit innerbetrieblichen Mitteln versucht werden, die Gesundheit beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Somit steht das BEM quasi zwischen Prävention und Nachsorge. Nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hat Ihre Dienststellenleitung die Pflicht, im Bedarfsfall ein solches BEM durchzuführen.
Kranker Personalrat: Hohe Hürden bei Kündigung durch Ihren Sonderkündigungsschutz
Als Personalrat genießen Sie Sonderkündigungsschutz. Ihnen kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Krankheitsbedingte Kündigungen aus wichtigem Grund sind enorm schwer, wie der folgende Fall zeigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 18.8.2021, Az. 3 Sa 06/21). Der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie als Personalrat im öffentlichen Dienst aber übertragbar.
So wird die Interessenabwägung rechtssicher
Ohne Interessenabwägung darf Ihr Dienstherr keine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Selbst wenn er die Interessenabwägung durchführt, muss diese zu dem Ergebnis gelangen, dass sein Kündigungsinteresse das Weiterbeschäftigungsinteresse des Kollegen überwiegt. Was Ihr Dienstherr alles bedenken muss, lesen Sie hier.
Kündigung ist letzter Schritt
Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip darf Ihr Dienstherr Kündigungen des Dienstverhältnisses immer nur als das letzte Mittel sehen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 9.4.2014, Az. 10 AZR 637/13).
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Sie!
Die Menschen in Deutschland leben immer länger und bleiben immer länger fit. Trotzdem gibt es sie noch: schwere Erkrankungen. Klar ist, dass bei diesen Personengruppen das Thema krankheitsbedingte Kündigung irgendwann unvermeidlich ist. Gut, dass Sie hier mitreden!
Krankheitsbedingt ist nicht gleich krankheitsbedingt
„Die eine“ krankheitsbedingte Kündigung gibt es nicht. Vielmehr können Sie 5 Fallgruppen unterscheiden. Ihr Dienstherr muss bei seiner Kündigung eine Einordnung in eine dieser Fallgruppen vornehmen und Ihnen diese Einordnung auch mitteilen. Welche Fallgruppen es gibt, ist damit zwingendes Wissen für Sie als Personalrat.
Krankheitsbedingte Kündigung:
Diese Voraussetzungen müssen vorliegen
Eines ist klar: Ihr Dienstherr kann keine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Besonders wichtige Voraussetzungen sind die negative Gesundheitsprognose und die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen.

Arbeitshilfen

  • Informationen zur Kündigung nachfordern
  • Anhörungsverfahren Widerspruchsgründe
  • Krankheitsbedingte Kündigung Widerspruch
  • Regelungsabrede Anhörungsverfahren Kündigung
  • Krankheitsbedingte Kündigung Unwirksamkeit