Sie wirken bei der krankheitsbedingten Kündigung mit, § 85 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Ihr Dienstherr muss Sie vorab über die beabsichtigte Kündigung informieren und diese mit Ihnen eingehend erörtern. Sie haben eine Woche Zeit, im Gremium über die Kündigung zu beraten. Haben Sie Einwände, teilen Sie diese Ihrem Dienstherrn schriftlich mit. Ablehnungsgründe finden Sie in § 85 Abs. 2 BPersVG:
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