Info: BEM: Dienstherr muss anbieten
Sind einzelne Ihrer Kollegen innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, muss Ihre Dienststellenleitung Folgendes tun: Gemeinsam mit diesen Kollegen, dem Personalrat, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt muss sie nach Möglichkeiten suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (BEM), § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Die Regelung zum BEM steht im Gesetz über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Trotzdem gilt sie für alle Ihre Kollegen. Wurde ein BEM abgeschlossen und ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres erneut länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Dienstherr erneut ein BEM anbieten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21).
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