Nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 Bundespersonalvertretungsgesetz und Ihrer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung bestimmen Sie bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen mit. Fraglich ist, ob auch ein Headset darunter fällt. Dieser Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist aber auf Sie übertragbar (Bundesarbeitsgericht, 16.7.2024, Az. 1 ABR 16/23).

