AKTUELLE URTEILE

Headset als mitbestimmungspflichtige technische Überwachungseinrichtung

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 Bundespersonalvertretungsgesetz und Ihrer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung bestimmen Sie bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen mit. Fraglich ist, ob auch ein Headset darunter fällt. Dieser Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist aber auf Sie übertragbar (Bundesarbeitsgericht, 16.7.2024, Az. 1 ABR 16/23).

Maria Markatou

10.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Headsets zur freien Auswahl

Der Fall: Ein Einzelhandelsunternehmen führte in seinen Filialen Headsets für die Mitarbeiter zwecks filialinterner Kommunikation ein. Das Headset-System wird über ein Internetportal bedient. Die einzelnen Headset-Geräte werden täglich aus einem Gerätepool verteilt. Es wird weder durch das System selbst noch anderweitig überprüft oder aufgezeichnet, welcher Arbeitnehmer wann welches Gerät genutzt hat. Für Führungskräfte und jeweils einen Arbeitnehmer in den Bereichen Kasse und Umkleidekabine sowie Aufräum- und Returnteam besteht eine Nutzungsverpflichtung, für die anderen nicht. Der Betriebsrat war der Ansicht, die Nutzung der Headsets unterliege seiner Mitbestimmung. Das Headset-System sei eine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer geeignet sei. Damit sei er zwingend zu beteiligen.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Personalrat aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • alle 14 Tage erhalten Sie aktuelle und rechtsichere Informationen über die neuesten Urteile und Änderungen der Rechtsprechung
  • Sie erhalten direkt umsetzbare Handlungsempfehlungen, Arbeitshilfen und Tipps
  • Neue Informationen aus den Ländern und vom Bund
  • Kontakt zur Chefredaktion, um individuelle Fragen zu stellen
  • Zugang zu allen schon erschienen Ausgaben und Arbeitshilfen