Kollege muss gefragt werden
Maria Markatou: Zustimmung ist Pflicht!
So geht das auf keinen Fall bzw. nur, wenn Ihr Kollege zustimmt. Im ersten Vertrag wurde nur eine sogenannte Zweckbefristung geschlossen. Die Vertretung erfolgte zum Zweck der Überbrückung der Elternzeit des Kollegen. Der Zweck ist erfüllt, wenn der Kollege in Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt – dies kann nach 2 Jahren sein oder eben nach 3.
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