LESERFRAGE

„Elternzeitvertretung: Muss die Zweckbefristung verlängert werden?“

Frage: Einer unserer Kollegen ist in Elternzeit. Er hatte erst 2 Jahre beantragt und dann auf 3 verlängert. Für ihn wurde eine Vertretung befristet eingestellt. Als Sachgrund ist die Vertretung des Kollegen für die Dauer der Elternzeit eingetragen. Jetzt hat unsere Dienststellenleitung dem Kollegen wegen der Verlängerung einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt. Zusätzlich zum eigentlichen Befristungsgrund hat sie nun noch einen Endtermin aufgenommen. Ist das denn zulässig? Was sollen wir unserem Kollegen raten?

Maria Markatou

10.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Kollege muss gefragt werden

Maria Markatou: Zustimmung ist Pflicht!

So geht das auf keinen Fall bzw. nur, wenn Ihr Kollege zustimmt. Im ersten Vertrag wurde nur eine sogenannte Zweckbefristung geschlossen. Die Vertretung erfolgte zum Zweck der Überbrückung der Elternzeit des Kollegen. Der Zweck ist erfüllt, wenn der Kollege in Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt – dies kann nach 2 Jahren sein oder eben nach 3.

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