Urteilsdienst für den Betriebsrat 01.09.2024

Nr. 17 | September I 2024

Gleichbehandlung:
Chef muss beweisen, dass
ungleiche Bezahlung okay ist

Wahl der JV:
Antworten auf die wichtigsten
Fragen zur JAV

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Arbeitgeber muss beweisen, dass ungleiche Bezahlung okay ist
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ So steht es in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Damit ist eigentlich alles gesagt, aber nur eigentlich. Denn in der Praxis sieht das häufig anders aus. Um die Gleichberechtigung zu fördern, gilt seit Sommer 2017 das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Auf dieses hat sich eine Arbeitnehmerin mit Erfolg gestützt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.6.2024, Az. 4 Sa 26/23). Aber lesen Sie selbst:
Sind die Regelungen des Zivilprozesses bestimmt genug?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine Frage zur Auslegung der DSGVO bei deren Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte vorgelegt (LAG Niedersachsen, 8.5.2024, Az. 8 Sa 688/23).
Denken Sie als Betriebsrat an diese Eckpunkte
Telearbeit erfreut sich bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch weiterhin großer Beliebtheit. Ein Großteil der Arbeitgeber sieht diese Arbeitsform immer kritischer. Deshalb holen gerade viele Arbeitgeber, vor allem aus Konzernen und anderen großen Unternehmen, die Kolleginnen und Kollegen weitgehend zurück ins Büro. Sie verlangen, die Homeoffice-Tage auf 1–2 Tage in der Woche zu reduzieren. Allerdings müssen auch diese Tage rechtlich gut abgesichert sein. Als Betriebsrat sollten Sie sich dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Telearbeit erfüllt.
Nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied fordert mehr Gehalt – hier zu Recht
Die Vergütung von freigestellten Betriebsräten führt in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Beim Gehalt von nicht freigestellten Betriebsräten kommt es weniger zu Streitigkeiten. Das verwundert nicht. Schließlich sollte sich deren Bezahlung nach ihrem Arbeitsvertrag bzw. ihrer regulären Tätigkeit richten. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. Der folgende Fall zeigt, dass auch die Betriebsratstätigkeit, die neben der regulären Arbeit ausgeführt wird, zu einer faktischen Behinderung der beruflichen Entwicklung führen kann. Aber lesen Sie am besten selbst, was das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden hat (17.3.2023, Az. 10 Sa 923/22).
Umgeht der Betriebsrat den gesetzlichen Minderheitenschutz, sind die Beschlüsse unwirksam
Betriebsräte haben den Minderheitenschutz zu wahren und können nicht willkürlich die Mitglieder einer Minderheitenliste aus dem Betriebsausschuss abberufen. Tun sie es trotzdem, riskieren sie, dass etwaige Beschlüsse für unwirksam erklärt werden. So ist zumindest das Landesarbeitsgericht Köln in einem vergleichbaren Fall vorgegangen (28.6.2024, Az. 9 TaBV 52/23).
Wie der Start ins Berufsleben mit Ihrer Hilfe gut gelingt
Auszubildende sind im Betrieb, um etwas zu lernen. Damit dieses Ziel am Ende des Tages auch erreicht wird, ist es besonders wichtig, dass Sie als Betriebsrat sie mit Ihren Beteiligungsrechten unterstützen und fördern.
Antworten auf die wichtigsten 9 Fragen zur JAV
Dieses Jahr ist Wahljahr für Ihre jungen Kolleginnen und Kollegen. Sie müssen die Auszubildenden und natürlich auch alle anderen jungen Arbeitnehmer bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) unterstützen, § 80 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Wahl der JAV finden Sie hier:
Keine Altersdiskriminierung trotz Einstellung eines Jüngeren
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen vor einer Diskriminierung im Arbeitsleben aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Das gilt bei der Bewerbung genauso wie in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Das Vorziehen eines jüngeren Lehrers gegenüber einem älteren, bereits pensionierten Kollegen bei Bewerbungen um eine befristete Stelle ist allerdings keine Altersdiskriminierung, wenn es um das Schaffen einer ausgewogenen Altersstruktur geht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (25.4.2024, Az. 8 AZR 140/23).

Arbeitshilfen

  • Individuelle Vereinbarung zur Telearbeit
  • Betriebsvereinbarung: Betriebliche Ausbildung