„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ So steht es in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Damit ist eigentlich alles gesagt, aber nur eigentlich. Denn in der Praxis sieht das häufig anders aus. Um die Gleichberechtigung zu fördern, gilt seit Sommer 2017 das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Auf dieses hat sich eine Arbeitnehmerin mit Erfolg gestützt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.6.2024, Az. 4 Sa 26/23). Aber lesen Sie selbst:

