Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in einem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich An
spruch, nach einer Kündigung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter
beschäftigt zu werden. Das gilt allerdings nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsge
richts (LAG) Köln nicht für einen Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war
(LAG Köln, 19.1.2024, Az. 7 GLa 2/24).

