Arbeitnehmer lassen sich nicht impfen
Der Fall: In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmerinnen von Seniorenresidenzen, die sich trotz der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht hatten impfen lassen. Da seinerzeit im Frühjahr 2022 nach § 20 a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz a. F. für derartige Einrichtungen eine Impfpflicht für das dort beschäftigte Personal galt und die beiden Mitarbeiterinnen auch weder genesen waren noch eine Impfstoff-Unverträglichkeit oder andere Gründe nachweisen konnten, wurden sie von ihrem jeweiligen Arbeitgeber ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt.
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