Aktuelle Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Bezahlung oder Urlaub bei Verstoß

In Zeiten der Corona-Pandemie gab es eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, die z. B. das Pflegepersonal von Krankenhäusern und Pflegeheimen verpflichtete, sich impfen zu lassen und einen Impfnachweis zu erbringen. Wer keinen Impfnachweis erbrachte, konnte unbezahlt freigestellt werden. Auch der Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmerinnen konnte entsprechend anteilig gekürzt werden. Die Weigerung, sich impfen zu lassen, durfte allerdings nicht zu einer Abmahnung führen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen klargestellt (19.6.2024, Az. 5 AZR 192/23 und Az. 5 AZR 167/23).

Friederike Becker-Lerchner

01.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer lassen sich nicht impfen

Der Fall: In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmerinnen von Seniorenresidenzen, die sich trotz der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht hatten impfen lassen. Da seinerzeit im Frühjahr 2022 nach § 20 a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz a. F. für derartige Einrichtungen eine Impfpflicht für das dort beschäftigte Personal galt und die beiden Mitarbeiterinnen auch weder genesen waren noch eine Impfstoff-Unverträglichkeit oder andere Gründe nachweisen konnten, wurden sie von ihrem jeweiligen Arbeitgeber ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt.

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