Urteilsdienst für den Betriebsrat 07.03.2025

Nr. 06 | März II 2025

SCHWERPUNKTTHEMA: Psychische Belastung am Arbeitsplatz – Vermindern Sie die psychischen Belastungen

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Kein Recht auf einen digitalen Zugang
Gewerkschaften sind ständig daran interessiert, neue Mitglieder zu werben. Das wird für sie allerdings immer schwieriger. Denn immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice oder mobil. Deshalb hatte eine Gewerkschaft jetzt den Ansatz gesucht, vom Arbeitgeber die Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zu fordern. Mit diesem Begehren scheiterte die Gewerkschaft allerdings (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.1.2025, Az. 1 AZR 33/24).
Kein Erfolg mit der Anfechtung des Sozialplans hat keine Auswirkung auf Fälligkeit
Versucht ein Arbeitgeber einen Sozialplan anzufechten, ändert das nichts an dem festgelegten Fälligkeitszeitpunkt für die Abfindungen. Der Arbeitgeber hat die angefallenen Verzugszinsen zu zahlen. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entnehmen (28.1.2025, Az. 1 AZR 73/24).
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Papier-Gehaltsabrechnung
Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) bei der Zahlung des Entgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Aber hat Ihr Arbeitgeber die Pflicht, die Gehaltsabrechnungen per Post nach Hause zu schicken? Nein. Er kann seine Verpflichtung grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.1.2025, Az. 9 AZR 48/24).
Vermindern Sie die psychischen Belastungen
Immer häufiger fallen Kolleginnen und Kollegen wegen psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Monate oder länger aus. Das ist keine neue Entwicklung. Aktuelle Zahlen belegen zudem, dass davon alle Altersgruppen betroffen sind. Als Arbeitnehmervertreter sollten Sie sich dafür einsetzen, dass ein vom Arbeitgeber eingerichtetes Gesundheitsmanagement auch vorbeugende Maßnahmen im Hinblick auf psychische Maßnahmen beinhaltet bzw. Ihr Arbeitgeber solche ansonsten unabhängig davon ergreift. Führen Sie dazu ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. Was Sie dabei alles bedenken sollten, lesen Sie im Folgenden.
Überprüfen Sie verhaltensbedingte Kündigungen mit dieser Checkliste
Arbeitgeber greifen hin und wieder recht schnell zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Als Betriebsrat sind Sie vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Nutzen Sie die Möglichkeit der Stellungnahme und versuchen Sie, das Beste für den betroffenen Kollegen bzw. die betroffene Kollegin herauszuholen. Die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung entnehmen Sie der Checkliste unten.
Können wir mehr als einen Stellvertreter wählen?
Frage: Wir haben in unserem Gremium bis dato einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Da unser Vorsitzender immer wieder arbeitsunfähig erkrankt und ausfällt, gab es in der Vergangenheit immer wieder einmal die Situation, dass wir nicht handlungsfähig waren, wenn der Stellvertreter zum Beispiel in derselben Zeit im Urlaub war. Deshalb haben wir entschieden, einen weiteren Stellvertreter für den Betriebsratsvorsitzenden zu wählen. Geht das?
Darf unser Arbeitgeber die Konferenz aufzeichnen?
Frage: Unser Arbeitgeber plant unsere deutschlandweit stationierten Außendienstler ab sofort regelmäßig digital fortzubilden bzw. auf den neuesten Stand zu bringen.
Bei ausländischer Fluggesellschaft mit deutschem Standort kann Betriebsratswahl zulässig sein
Hat eine Fluggesellschaft ihren Hauptsitz im europäischen Ausland, unterhält sie aber einen Stationierungsort in Deutschland, kann dort ein Betriebsrat nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gewählt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden (24.1.2025, Az. 11 TaBV 295/24).
Hier gilt die 30-jährige Verjährungsfrist
3 oder 30 Jahre Verjährung? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass Forderungen des Pensions-Sicherungsvereins (PSV) nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Sie verjähren vielmehr in 30 Jahren (BAG, 21.1.2025, Az. 3 AZR 45/24).

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Psychische Belastungen prüfen
  • Checkliste: Verhaltensbedingte Kündigung
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Online-Recruiting