AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kein Recht auf einen digitalen Zugang

Gewerkschaften sind ständig daran interessiert, neue Mitglieder zu werben. Das wird für sie allerdings immer schwieriger. Denn immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice oder mobil. Deshalb hatte eine Gewerkschaft jetzt den Ansatz gesucht, vom Arbeitgeber die Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zu fordern. Mit diesem Begehren scheiterte die Gewerkschaft allerdings (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.1.2025, Az. 1 AZR 33/24).

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeber und Gewerkschaft streiten über digitalen Zugang

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Sportartikelhersteller und -händler, stritt mit der in seinem Unternehmen zuständigen Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) über die E-Mail-
Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs. Er verlangte die Herausgabe der E-Mail-Adressen von Beschäftigten oder zumindest einen Gastzugang über eine eigene E-Mail-Adresse. Dieses Zugangsrecht wollte die Gewerkschaft für die Mitgliederwerbung und -information nutzen. In dem Betrieb sind ca. 5.400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Zudem findet ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation digital statt, u. a. über E-Mail und die von Microsoft entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet. Die meisten Beschäftigten verfügen über eine dienstliche E-Mail-Adresse.

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